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   VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19   

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VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19 (https://dejure.org/2022,32239)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2022 - 12 K 572.19 (https://dejure.org/2022,32239)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 12 K 572.19 (https://dejure.org/2022,32239)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen: Nichtbestehen und Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung bei einer unzureichenden Ausbildungsnote

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Diesen Antrag wies die Kammer mit Beschluss vom 18. Februar 2020 zurück (Az.: VG 12 L 499/19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren unter dem Aktenzeichen VG 12 L 499/19, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

    So verhält es sich bei dem fehlenden Hinweis auf die Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 - 12 L 499/19 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Entgegen ihrem Vortrag besteht ebenso wenig die Möglichkeit, die unzureichende Ausbildungsnote durch entsprechende Noten in den Modulprüfungen zu kompensieren (siehe ausführlich Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 50).

    § 27 Abs. 4 VSLVO bildet auch insoweit eine taugliche Rechtsgrundlage, als im benannten Bescheid explizit ausgesprochen wird, dass die Klägerin wegen ihrer unzureichenden Ausbildungsnote nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde (ebenso Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 39).

    Eine Zulassung zur Staatsprüfung, die unter keinen Voraussetzungen steht und damit stets erteilt werden müsste, wäre ein inhaltsleeres Verfahren (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46).

    Die Staatsprüfung ist mithin nicht getrennt vom Vorbereitungsdienst zu betrachten, sondern ihr integraler Bestandteil (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46).

    Da das LBiG den Verordnungsgeber zugleich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 LBiG ermächtigt, die Bestandteile der Staatsprüfung und die Bildung der Gesamtnote zu regeln, kann dieser daher auch vorsehen, dass Bewertungen von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes in die Note der Staatsprüfung einfließen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO.; Urteil der Kammer vom 5. Oktober 2016 - VG 12 K 45/16 - S. 6 UA).

    Der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung, dessen Bestandteil sie ist, sind nach alledem eine zusammenhängende Ausbildungsphase, die insgesamt auf das Ziel der Erweiterung und Vertiefung der im Studium erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten ausgerichtet ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG; Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 46).

    Er entscheidet somit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBiG über die Prüfungsleistungen, auch wenn sich diese Entscheidung in Bezug auf die Ausbildungsnote und die Ergebnisse der Modulprüfungen darauf beschränkt, die Bewertungen anderer Personen zu übernehmen und aus ihnen die Note der Staatsprüfung zu errechnen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 42).

    § 18 Abs. 2 VSLVO übernimmt dementsprechend die Regelungstechnik der bisherigen Verordnungen und erklärt allein die Ausbildungsnote zum Teil der Staatsprüfung, nicht aber die der Ausbildungsnote zugrundeliegenden Leistungen des Lehramtsanwärters (siehe zu dieser Differenzierung schon Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 42).

    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).

    Aus der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 6 LBiG lässt sich sowohl schließen, dass den Lehramtsanwärtern eine Wiederholungsprüfung einzuräumen ist, als auch durch die Verwendung des Worts Wiederholungsprüfung im Singular, dass neben diesem einem Wiederholungsversuch keine weiteren Wiederholungen einzuräumen sind (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 45).

    Die Ausbildungsnote reflektiert damit nicht nur die abgerufenen Fähigkeiten eines Prüflings während der Momentaufnahme einer Prüfung, sondern ist eine längerfristig angelegte Beurteilung, mit der insbesondere festgestellt werden kann, ob die Leistungen des Lehramtsanwärters im Vorbereitungsdienst eine Konstanz aufweisen, die eine insgesamt ausreichende Bewertung rechtfertigt (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2019 - OVG 5 N 28.17 - S. 4 EA).

    Andererseits bemisst sich die Ausbildungsnote nach dem Gutachten des Schulleiters, der komplementär zu den Fachseminarleitern eine ganzheitliche Perspektive einnimmt, bei welcher er das sonstige Schulleben und die Rückmeldungen der daran beteiligten Personen berücksichtigen kann (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49).

    Er ist darüber hinaus auch speziell dazu verpflichtet, sich an der Ausbildung und Bewertung der Lehramtsanwärter zu beteiligen (vgl. § 10 Abs. 2 VSLVO, Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49).

    Ergibt sich ein Schnitt von 4, 50 in der unterrichtspraktischen Prüfung, ist die Staatsprüfung nach § 23 Abs. 2 VSLVO nicht bestanden, da dann stets eine Unterrichtsstunde mit mangelhaft oder schlechter bewertet sein muss (ebenso Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 51).

    Dies erscheint schon im Interesse der Lehramtsanwärter an einem zeitnahen Abschluss ihrer Ausbildung sachgerecht (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 52).

    Darüber hinaus wäre der Fehler auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unerheblich, da die zunächst fehlerhafte Begründung nachträglich durch die zutreffende Begründung ersetzt wurde (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 57).

    Pro Ausbildungshalbjahre werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VSLVO laufende Beurteilungen des aktuellen Ausbildungsstandes erstellt, dies sind nicht die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu erstellenden Ausbildungsgutachten (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 56).

    Ferner wäre eine vermeintlich zu späte Erstellung des Ausbildungsgutachtens nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da sie sich offensichtlich nicht auf den Inhalt des Gutachtens ausgewirkt hat (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 55).

    Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Beklagte ihr den Einsatz in diesen Fächern in irgendeiner Form zugesagt hatte (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 54).

    Welches Gewicht die Bewertung einer Kategorie für die Gesamtnote hat, ist vielmehr Gegenstand des Bewertungsspielraums des Gutachters (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 58).

    Diese liefern neben dem allgemeinen Überblick, den die Schulleiterin über das Schulleben besitzt, eine ausreichende Grundlage für die Bewertung ihrer Leistungen (Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 49).

  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21

    Zu den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Prüfungsrecht -

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2021 zurück (Az.: VerfGH 16/21, 16 A/21).

    Anders als die Klägerin meint, verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG nicht, dass jede Prüfungsleistung, die in die Note der Staatsprüfung einfließt, durch den Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet werden muss (ebenso Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 28).

    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).

    Er geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 32).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Solche liegen dann vor, wenn den Gutachtern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 - 12 K 20/21 - juris Rn. 90).

    Aus dem Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 GG folgt, dass die von ihm erhobenen Einwände gegen die der Prüfungsbewertung zugrundeliegenden prüfungsspezifischen Wertungen bereits im Verwaltungsverfahren inhaltlich geprüft und gewürdigt werden müssen, weil eine derartige Kontrolle im anschließenden Gerichtsverfahren wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums nur noch eingeschränkt erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - NJW 1991, 2005, 2005 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39/12 - NVwZ-RR 2013, 44, 45 Rn. 5).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Wird eine Stellungnahme, die diesen inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, nicht abgegeben, liegt hierin ein der Bewertung anhaftender Verfahrensfehler (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 - NJW 2019, 2871, 2874 f. Rn. 32 f.).

    Denn Umfang und Begründungstiefe, welche die im Überdenkungsverfahren abzugebenden Stellungnahmen aufweisen müssen, hängen von der Substanz der Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19/18 - NJW 2019, 2871, 2874 Rn. 25 f.).

  • VG Berlin, 19.04.2022 - 12 K 20.21

    Endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Die Rüge muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen (Urteil der Kammer vom 19. April 2022 - 12 K 20/21 - juris Rn. 67 m.w.N.).

    Solche liegen dann vor, wenn den Gutachtern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 - 12 K 20/21 - juris Rn. 90).

  • VG Berlin, 23.01.2020 - 12 K 15.17

    Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Ausbildungsgutachten, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen betreffen, auf Bewertungsfehler (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 10 M 55.11 - S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 - 12 K 15.17 - juris Rn. 50).

    Als höchstpersönliche Bewertung der im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit gezeigten Leistungen über einen längeren Zeitraum sind die Ausbildungsgutachten vielmehr mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 10 M 55.11 - S. 4 EA; Beschluss vom 23. April 2019 - OVG 5 N 28.17 - S. 4 EA; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 - 12 K 15.17 - juris Rn. 50).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Derartige subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind gerechtfertigt, wenn durch sie ein überragendes Gemeinschaftsgut geschützt werden soll und wenn der durch die Regelung bewirkte Eingriff nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck steht (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - NJW 1958, 1035, 1038; Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25/83 u.a. - NJW 1985, 1949).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Diese Abweichung von der im Grundsatz umfassenden gerichtlichen Kontrolle ihres Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der gesetzliche Tatbestand Bewertungen und Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind, sodass ein hinreichender Sachgrund für die begrenzte Kontrolle besteht (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - NVwZ 2011, 1062, 1065 Rn. 71 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - NVwZ 1997, 75).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    In dieser gesetzlichen Grundlage müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, das Prüfungsverfahren, sowie die Bestehensvoraussetzungen festgelegt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95

    Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

  • BVerwG, 18.12.2008 - 6 B 70.08

    Befassung von Korrektoren mit der Berufungsbegründung als eine von Amts wegen

  • BVerwG, 30.09.2015 - 2 B 74.14

    Zulassung einer Grundsatzrevision bzgl. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder

  • BVerwG, 08.07.1992 - 6 B 7.92

    Wiederholungsprüflinge, keine grundgesetzwidrige Benachteiligung von - durch

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 B 160.87

    Prüfung für Berufsflugzeugführer - Ausbildung - Beteiligter Personenkreis -

  • VGH Hessen, 30.04.2014 - 9 A 40/14

    Anspruch auf Überdenkensverfahren im gerichtlichen Verfahren

  • VG Darmstadt, 13.06.2013 - 3 K 1305/12

    Folgen bei Nichteinhalten einer Studienvereinbarung

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 4.16

    Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Berufsfreiheit; Bestechung von

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 S 106.09

    Beschwerde (abgelehnt); einstweilige Anordnung; Begründungsfrist; Beginn des

  • BVerwG, 12.10.2006 - 8 B 21.06

    Widerspruchsbehörde; Sachbescheidungsbefugnis bei verspätetem Widerspruch;

  • VG Berlin, 31.05.2022 - 12 K 23.20
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